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Neues aus dem Arbeitsrecht

Mit dem Bundesteilhabegesetz, dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) und dem neu gefassten Mutterschutzgesetz (MuSchG) hat der Gesetzgeber verschiedene Neuregelungen im Arbeitsrecht geschaffen, über die wir im Folgenden auszugsweise einen Überblick geben wollen:

Bundesteilhabegesetz

Neben einer neuen Verortung diverser Vorschriften innerhalb des Sozialgesetzbuches IX (Regelungen zu Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) ist neu geregelt, dass vor der Kündigung eines Schwerbehinderten neben der Zustimmung des Integrationsamts und der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats auch die ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erforderlich ist. Fehlt eine solche Beteiligung, ist die Kündigung unheilbar unwirksam. Eine Schwerbehindertenvertretung ist in Betrieben zu bilden, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus einer Vertrauensperson und wenigstens einem Stellvertreter.

Entgelttransparenzgesetz

Das EntgTranspG verbietet die unmittelbare und mittelbare Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit. Ab einer Betriebsgröße von 200 Beschäftigten steht dem Arbeitnehmer alle zwei Jahre ein Auskunftsanspruch auf Offenlegung der Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung gegenüber dem Arbeitgeber zu. Haben private Arbeitgeber mehr als 500 Beschäftigte sind sie zudem verpflichtet, ihre Regelungen zum Entgelt regelmäßig auf das Gleichheitsgebot zu überprüfen.

Mutterschutzgesetz

Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des MuSchG auch auf Auszubildende, Praktikantinnen, Schülerinnen, Studentinnen und arbeitnehmerähnliche Personen erweitert. Das Verbot der Beschäftigung von Schwangeren oder stillenden Frauen während der Nachtzeit und an Sonn- und Feiertragen wurde reformiert und gibt Arbeitgebern einen etwas weiteren Spielraum. Der besondere Kündigungsschutz ist nunmehr in § 17 MuSchG geregelt. Hier ist zu berücksichtigen, dass während der Schutzfristen auch die Kündigung vorbereitende Maßnahmen wie z.B. die Anhörung des Betriebsrates unzulässig sind.

Gerne unterstützen und beraten wir Sie im Hinblick auf die Neuregelungen im Arbeitsrecht.

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