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Der Mindestlohn kommt. Darauf müssen sich Arbeitgeber einstellen.

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) regelt in Deutschland ab 01.01.2015 einen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 €, der in der Regel künftig nicht mehr unterschritten werden darf und der für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt werden, gilt, sofern nicht tarifvertragliche Regelungen oder andere gesetzliche Vorgaben vorrangig zu beachten sind (soweit Branchenmindestlöhne oder Lohnuntergrenzen im Bereich der Arbeitnehmer-überlassung unterhalb von 8,50 € festgesetzt sind, gelten diese noch bis zum 31.12.2016 fort, was im Einzelfall zu prüfen wäre). Der Umfang der Beschäftigung hat dabei keinen Einfluss auf den Mindestlohn.

Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte haben daher ebenfalls einen Anspruch auf den Mindestlohn, so dass weniger Stunden im Monat geleistet werden können. Hier muss zudem ab sofort der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers aufzeichnen (§ 17 MiLoG), und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach der Arbeitsleistung. Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Ausgenommen von der Dokumentationspflicht sind in Privathaushalten geringfügig Beschäftigte. Vorgenannte Dokumentationspflicht besteht generell, also nicht nur bei geringfügiger Beschäftigung, in bestimmten Wirtschaftsbereichen (z. B. Fleischwirtschaft, Bau-, Gaststätten, Gebäudereinigungs-gewerbe etc.)! In diesen Wirtschaftsbereichen müssen auch Entleiher die Arbeitszeit von bei ihnen tätigen Leiharbeitnehmern aufzeichnen.

Bei Minijobbern ist also - ausgehend vom ausbezahlten Entgelt - dringend zu überprüfen, ob der Arbeitsvertrag nicht angepasst werden muss (Stundenreduzierung oder Entgeltanpassung).

Ausnahmen von den Regelungen des MiLoG bestehen für folgende Gruppen; ob diese greifen, bedarf jeweils einer Einzelfallprüfung:

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre ohne Berufsabschluss Auszubildende ehrenamtlich Tätige Langzeitarbeitslose Saisonarbeiter (Erntehelfer) Zeitungszusteller (Mindestlohn wird aber zwischen 2015 und 2017 stufenweise eingeführt!)

Auch Praktikanten fallen unter das MiLoG. Ausnahmen bestehen hierfür bei bestimmten Arten von verpflichtenden, berufs- oder ausbildungsbegleitenden Praktika, was ebenfalls im Einzelfall zu prüfen wäre. Das MiLoG gilt zudem auch für Vereine (z. B. Übungsleiter auf Minijob-Basis); lediglich Ehrenamtler im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags (§ 3 Nr. 26 EStG) oder des Ehrenamtsfreibetrags (§ 3 Nr. 26a EStG) sind ausgenommen.

Vertraglich darf von dem Mindestlohn nicht abgewichen werden. Wird der Mindestlohn dennoch vertraglich unterschritten, führt dies zur Unwirksamkeit der Regelung. An ihre Stelle tritt der Anspruch auf die übliche, d. h. auf die regelmäßige tarifliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB oder der Anspruch auf den ortsüblichen Lohn. Auch ein Verzicht auf den Mindestlohn ist unwirksam. Der Anspruch auf Mindestlohn kann zudem nicht verwirken. Somit gelten auch nicht die arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Frühestens nach 3 Jahren kann eine Verjährung des Mindestlohns eintreten.

Der allgemeine Mindestlohn und die Branchenmindestlöhne werden durch die Zollbehörde kontrolliert. Wer gegen das MiLoG verstößt handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 € geahndet werden.

Wichtig für Unternehmer, die Subunternehmer einsetzen, ist, dass das MiLoG auf die Regelungen des § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz verweist! Folglich haftet - verkürzt gesagt - ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an die Arbeitnehmer oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien wie ein Bürge!

Wir empfehlen Arbeitgebern rechtzeitig zu prüfen, ob ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter die Mindestlohnregelung fallen oder gegebenenfalls eine Ausnahme vorliegt. Zudem sollten rechtzeitig Vorkehrung getroffen werden, um die Dokumentationspflicht aus § 17 MiLoG zu erfüllen. Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung, wenn Sie entsprechende Beratung und Hilfe benötigen.

Gegebenenfalls haben Sie zu dieser Thematik auch bereits ein Hinweisschreiben der HNW Herber Niewelt Witzel Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft erhalten. Bitte beachten Sie die in diesem Schreiben gegebenen Hinweise und wenden Sie sich bei Fragen gerne auch an die HNW Herber Niewelt Witzel Partnerschaft Steuerberatungsgesellschaft (Tel.-Nr. 0661/1099100).

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