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Anpassungsbedarf für Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Mit Urteil vom 6. Juli 2016 hat der Bundesgerichtshof über die Anforderungen an die Bestimmtheit von Formulierungen in Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht geurteilt.

Den vom Bundesgerichtshof beurteilten Rechtsstreit führten die Kinder um den Streitpunkt, ob die Mutter, die einen Hirnschlag erlitten hatte, weiter durch eine Magensonde versorgt werden soll.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine schriftliche Patientenverfügung nur dann Bindungswirkung entfaltet, wenn die Verfügung konkrete Verfahrensanweisungen enthält. Allgemeine Verfügungen „lebensverlängernde Maßnahmen“ zu unterlassen, hält der BGH für zu unbestimmt.

Zudem hat der Bundesgerichtshof in diesem Urteil festgestellt, dass aus einer Vorsorgevollmacht bzw. Patientenverfügung deutlich werden muss, dass bestimmte Entscheidungen auch getroffen werden sollen, wenn hiermit die begründete Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden ist.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs empfehlen wir die Überprüfung vorhandener Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.

Gerne prüfen wir Ihre Verfügungen und Vollmachten auf Aktualität und sind Ihnen, soweit noch nicht vorhanden, auch bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten, Patienten-, Betreuungs- und Sorgerechtsverfügungen behilflich.

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